Dr. Uwe Furmanek Rechtsanwalt
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„Lassen Sie lieber die Finger von der Teilungsversteigerung“ oder „Die Teilungsversteigerung ist teuer, dauert lange und bringt nichts und ist sehr kompliziert“ oder ähnliches hört man immer wieder – auch von Anwälten. Dabei ist die Teilungsversteigerung doch die einzige Möglichkeit auch gegen den Willen des Miteigentümers die Gemeinschaft an dem Grundstück aufzuheben. Selbst machen Anwälten sind die Begriffe „Scheidungsimmobilie“ und „Erbenimmobilie“ nicht geläufig.
Wichtig ist die Erkenntnis, dass die Teilungsversteigerung eben keine Zwangsversteigerung ist, bei der das Ziel ist, einen Gläubiger durch die Versteigerung eines Vermögenswertes, nämlich des Grundstücks zu befriedigen. Vielmehr sind bei der Teilungsversteigerung mehrere Miteigentümer betroffen und das Ziel ist die Aufhebung der Miteigentümer-Gemeinschaft. Deshalb müssen die Verfahrensgrundsätze bei einer Teilungsversteigerung auch zum Teil anders sein. Das wird in der Praxis viel zu wenig beachtet, führt zu den oben zitierten Fehleinschätzungen und – was im Einzelfall noch viel schlimmer ist – auch zu Fehlern, die für den Antragsteller teuer sein können.
Ein Antrag auf Teilungsversteigerung muss deshalb nicht nur gut überlegt und auch vorbereitet sein.
Sie sind Miterbe in einer Erbengemeinschaft und die Erbengemeinschaft ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen (Erbenimmobilie) oder Sie sind Miteigentümer einer Scheidungsimmobilie? Mit den Miteigentümern können Sie sich auf die gemeinsame Verwaltung oder den freihändigen Verkauf der Immobilie nicht einigen? Für solche Fälle sieht der Gesetzgeber die Teilungsversteigerung vor.
- Was ist eine Teilungsversteigerung?
- Wie läuft so ein Verfahren?
- Welche Kosten entstehen?
Diese und ähnliche Fragen will ich hier beantworten.